{"id":3804,"date":"2024-01-25T12:03:24","date_gmt":"2024-01-25T11:03:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/?p=3804"},"modified":"2024-01-25T12:03:24","modified_gmt":"2024-01-25T11:03:24","slug":"brauchen-alle-verpflichteten-des-geldwaeschegesetzes-eine-hinweisgebermeldestelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/brauchen-alle-verpflichteten-des-geldwaeschegesetzes-eine-hinweisgebermeldestelle\/","title":{"rendered":"Brauchen alle Verpflichteten des Geldw\u00e4schegesetzes eine Hinweisgebermeldestelle?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Das neue <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hinschg\/BJNR08C0B0023.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)<\/a> schreibt vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Besch\u00e4ftigten eine eigene Meldestelle f\u00fcr Hinweise auf Missst\u00e4nde in der eigenen Organisation einrichten m\u00fcssen. Das <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwg_2017\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geldw\u00e4schegesetz (GwG)<\/a> fordert von den Verpflichteten ebenfalls das Betreiben einer Hinweisgebermeldestelle, enth\u00e4lt aber keine Ausnahme f\u00fcr solche kleinen Unternehmen. Der Beitrag geht auf diesen (scheinbaren) Widerspruch ein und zeigt eine L\u00f6sung auf.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einleitung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit dem 17. Dezember 2023 gilt das <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/das-hinweisgeberschutzgesetz-was-ist-nun-zu-beachten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hinweisgeberschutzgesetz<\/a> auch f\u00fcr alle Unternehmen mit in der Regel 50 oder mehr Besch\u00e4ftigten. Die wichtigste Neuerung ist die Pflicht zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe im Unternehmen (s. \u00a7 12 Abs. 1 HinSchG). F\u00fcr die Verpflichteten des GwG ist dies jedoch nicht neu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Alter Wein in neuen Schl\u00e4uchen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Regelung existiert im Geldw\u00e4scherecht <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/neuer-hinweisgeberschutz-handlungsbedarf-fuer-gwg-verpflichtete\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">schon seit langem<\/a>. Nach \u00a7 6 Abs. 5 GwG haben die Verpflichteten im Hinblick auf ihre Art und Gr\u00f6\u00dfe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identit\u00e4t m\u00f6glich ist, Verst\u00f6\u00dfe gegen geldw\u00e4scherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dieser Regelung ist also f\u00fcr alle geldw\u00e4scherechtlich Verpflichteten das sog. Whistleblowing-System gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Einf\u00fchrung des Hinweisgeberschutzgesetzes stellt sich jedoch die Frage, nach welchen Regeln die interne Meldestelle eingerichtet und betrieben werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Maklerunternehmen mit weniger als 50 Besch\u00e4ftigten hat nach dem HinSchG keine interne Meldestelle einzurichten, nach \u00a7 6 Abs. 5 GwG jedoch schon. Muss nun doch eine solche Stelle einrichtet werden? Welche Regelungen gelten f\u00fcr die Ausgestaltung und den Betrieb der Meldestelle? Kommen Hinweisgeber hier auch in den Genuss der Schutzvorschriften des HinSchG?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Unterschiedliche Regelungen stehen nebeneinander<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst einmal sieht der Gesetzgeber vor, dass die Regelungen des HinSchG auch bei der Meldung von Informationen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe gegen das GwG anwendbar sind (s. \u00a7 2 Absatz 1 Nr. 3 lit. a) HinSchG). Das bedeutet aber keinen Ausschluss anderer speziellerer Bestimmungen, wie insb. \u00a7 6 Abs. 5 GwG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So regelt \u00a7 4 HinSchG das Verh\u00e4ltnis zu den sonstigen Bestimmungen, die den Hinweisgeberschutz regeln. Danach gehen bestimmte spezifische Regelungen dem HinSchG grunds\u00e4tzlich vor. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere \u00a7 6 Absatz 5 GwG. Dar\u00fcber hinaus existieren weitere spezifische Regelungen, die die Einrichtung einer Hinweisgebermeldestelle vorschreiben, insb. im Finanzbereich (siehe u.&nbsp;a. \u00a7 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG; \u00a7 23 Abs. 6 VAG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 4 HinSchG bestimmt dabei aber keine absolute Ausnahme von der Anwendbarkeit des HinSchG. Vielmehr soll damit die inhaltliche Verzahnung der Bestimmungen des HinSchG mit bestehenden Vorschriften erreicht werden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraus folgt, dass die spezifischen Meldesysteme dem mit diesem Gesetz eingerichteten allgemeinen Meldesystem nur insoweit vorgehen, als die potentiell hinweisgebende Person auch nach dem spezifischen Meldesystem gesch\u00fctzt ist und der konkret der Meldung zugrundeliegende Versto\u00df auch in den sachlichen Anwendungsbereich des spezifischen Systems f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird klargestellt, dass das HinSchG f\u00fcr alle Angelegenheiten gelten soll, die nicht schon durch sektorspezifische Bestimmungen geregelt werden (Regierungsentwurf eines <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/034\/2003442.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetzes f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden<\/a>, S. 75). &nbsp;Dies betrifft insbesondere die Einzelheiten zur Gestaltung der internen und externen Meldekan\u00e4le sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit. Hier geht das HinSchG ins Detail, w\u00e4hrend die meisten sektorspezifische Bestimmungen (wie z.&nbsp;B. \u00a7 6 Abs. 5 GwG) hierzu keine konkreten Aussagen treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hintergrund f\u00fcr dieses Zusammenspiel der nationalen Vorschriften ist die<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32019L1937\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> EU-Hinweisgeberrichtlinie<\/a>. Nach dem Willen des europ\u00e4ischen Gesetzgebers soll in allen Mitgliedstaaten der Hinweisgeberschutz m\u00f6glichst einheitlich und rechtssicher ausgestaltet sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praktische Handhabung schwierig<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die bestehenden Regelungen werden also durch das neue HinSchG nicht aufgehoben. <strong>Bereits eingerichtete Meldesysteme m\u00fcssen aber mit den neuen Vorgaben des HinSchG in Einklang gebracht werden.<\/strong> Dies betrifft insbesondere die Fallbearbeitung, den Verfahrensablauf, die Beachtung der neuen Fristen und der Nachweis der <strong><a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/hinweisgeberschutzgesetz-fachkunde-und-unabhaengigkeit-der-meldestellenmitarbeiter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">notwendigen Fachkunde<\/a> <\/strong>der Meldestellenmitarbeiter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Uneinheitlichkeit zwischen den genannten gesetzlichen Regelungen. stellt die Verpflichteten vor praktische Schwierigkeiten. Dies zeigt sich auch darin, dass f\u00fcr die Einhaltung der Bestimmungen unterschiedliche Aufsichtsbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim HinSchG gelten die allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (s. \u00a7 35 ff. OWiG). Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten liegt damit grunds\u00e4tzlich im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde (\u00a7 35 Abs. 1 OWiG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz dazu ist die Aufsichtszust\u00e4ndigkeit im GwG u.&nbsp;a. abh\u00e4ngig von der jeweiligen Art des Verpflichteten (\u00a7 50 GwG). Die Aufsichtszust\u00e4ndigkeit nach dem HinSchG und dem GwG f\u00e4llt daher regelm\u00e4\u00dfig auseinander.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch der sachliche Anwendungsbereich bereitet Schwierigkeiten. So sieht \u00a7 6 Abs. 5 GwG lediglich die Meldung geldw\u00e4scherechtlicher Verst\u00f6\u00dfe vor. Nach dem HinSchG k\u00f6nnen aber noch viele weitere Verst\u00f6\u00dfe (z.&nbsp;B. s\u00e4mtliche Straftaten und bestimmte arbeitsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe) gemeldet werden. <strong>Somit bestehen formell zun\u00e4chst zwei verschiedene Meldekan\u00e4le.<\/strong> Wie geht man nun praktisch damit um?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eine Meldestelle oder zwei?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst einmal entbindet die Pflicht zur Einrichtung einer sektorspezifischen internen Meldestelle (z.&nbsp;B. nach \u00a7 6 Abs. 5 GwG) die betreffenden Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der \u00fcbrigen Bestimmungen des HinSchG. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Andernfalls w\u00e4re das Hauptziel des Gesetzes in Gefahr. Wie der Name schon sagt, soll das Hinweisgeberschutzgesetz in erster Linie den Schutz meldender Hinweisgeber sicherstellen. Aus diesem Grund enth\u00e4lt das HinSchG eine ganze Reihe an sch\u00fctzenden Vorschriften, wie insb. das <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hinschg\/__36.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Repressalienverbot<\/a>. F\u00fcr bereits bestehende interne Meldestellen, die aufgrund sektorspezifischen Regelungen eingerichtet wurden, m\u00fcssen diese Schutznormen ebenfalls gelten. Nur so l\u00e4sst sich das HinSchG mit dem Willen des EU-Gesetzgebers in Einklang bringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Anwendbarkeit unterschiedlicher Vorschriften zum Hinweisgeberschutz hat jedoch nicht zur Folge, dass mehrere Meldestellen parallel betrieben werden m\u00fcssen<\/strong>. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Zust\u00e4ndigkeit der sektorspezifischen Meldestelle auf den gesamten sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG erstreckt wird. Ein auch nur formelles Betreiben mehrere Hinweisgeberstellen wird vom Gesetzgeber nicht gefordert und ist daher auch nicht notwendig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz meldender Besch\u00e4ftigter. Besteht f\u00fcr ein Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Hinweisgeberstelle nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Norm, wie bspw. \u00a7 6 Abs. 5 GwG, so m\u00fcssen die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes dennoch zus\u00e4tzlich beachtet werden. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben an die Ausgestaltung der internen Meldestelle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Maklerunternehmen aus dem eingangs genannten Beispiel, muss daher eine interne Meldestelle betreiben, die sowohl den Anforderungen des GwG als auch denen des HinSchG entspricht. Zwar hat das Unternehmen weniger als 50 Besch\u00e4ftigte, ist aber als GwG-Verpflichteter zur Einrichtung einer interne Meldestelle nach \u00a7 6 Abs. 5 GwG verpflichtet. Da das GwG keine Vorgaben f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung dieser Meldestelle macht, gelten insoweit die \u00fcbrigen Bestimmungen des HinSchG, insb. zum Schutz der Hinweisgeber und zum Nachweis der <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/hinweisgeberschutzgesetz-fachkunde-und-unabhaengigkeit-der-meldestellenmitarbeiter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">notwendigen Fachkunde<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Besch\u00e4ftigten eine eigene Meldestelle f\u00fcr Hinweise auf Missst\u00e4nde in der eigenen Organisation einrichten m\u00fcssen. Das GwG fordert von den Verpflichteten ebenfalls das Betreiben einer Hinweisgebermeldestelle, enth\u00e4lt aber keine Ausnahme f\u00fcr solche kleinen Unternehmen. Der Beitrag geht auf diesen (scheinbaren) Widerspruch ein und zeigt eine L\u00f6sung auf.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":3811,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,8,14,20,22],"tags":[],"class_list":["post-3804","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-finanzsektor","category-interne-sicherungsmassnahmen","category-nicht-finanzsektor","category-strafbare-handlungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3804","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3804"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3804\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3811"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3804"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3804"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3804"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}