{"id":4720,"date":"2025-07-23T14:42:16","date_gmt":"2025-07-23T12:42:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/?p=4720"},"modified":"2025-10-21T15:34:51","modified_gmt":"2025-10-21T13:34:51","slug":"digitale-kunst-und-die-pflichten-der-geldwaeschebekaempfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/digitale-kunst-und-die-pflichten-der-geldwaeschebekaempfung\/","title":{"rendered":"Digitale Kunst und die Pflichten der Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Welt wird digitaler, und das macht sich auch bei Kunst bemerkbar: bereits seit einigen Jahren kann man digitale Kunst in Museen wie dem <a href=\"https:\/\/london.mocomuseum.com\/digital-immersive\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Moco in London<\/a> bestaunen. Dazu geh\u00f6rt auch das Ph\u00e4nomen von sog. NFTs (Non-Fungible Token). Im folgenden Beitrag soll er\u00f6rtert werden, wie digitale Kunst geldw\u00e4scherechtlich behandelt wird, welche Konsequenzen sich f\u00fcr Verpflichtete ergeben, und was das ab 2027 anzuwendende EU-Geldw\u00e4schepaket f\u00fcr digitale Kunst bedeutet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zeiten der kompletten Anonymit\u00e4t im Kunsthandel sind bereits seit einiger Zeit vorbei. Kunsth\u00e4ndler m\u00fcssen &#8211; ab gewissen Wertgrenzen &#8211; die Identit\u00e4t der Kunden feststellen. Unklarheit herrscht insoweit f\u00fcr digitale Kunstm\u00e4rkte. Wie weit fallen diese in den Anwendungsbereich des Geldw\u00e4schegesetzes? Digitale Kunst\/NFTs fallen nach aktuellem Stand in eine Grauzone, da sie nicht in den antiquit\u00e4tenlastigen Kulturgutkatalog passen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">I. <strong>Akteure des Kunstmarktes und Notwendigkeit der Definition des Kunstbegriffes f\u00fcr die Verpflichtetenstellung im Geldw\u00e4scherecht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf europ\u00e4ischer Ebene waren im Kunstmarkt agierende Akteure im Geldw\u00e4schekontext lange Zeit nur indirekt erfasst. Die 4. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015\/849) verpflichtete zun\u00e4chst nur allgemein \u201ePersonen, die gewerblich mit G\u00fctern handeln\u201c \u2013 allerdings beschr\u00e4nkt auf Barzahlungen ab EUR 10.000. Kunstwerke fielen damit nur unter das Geldw\u00e4scherecht, wenn hohe Bargeldsummen im Spiel waren. Mittlerweile l\u00e4sst die Anti-Geldw\u00e4sche-Gesetzgebung auch den Kunstmarkt nicht mehr au\u00dfen vor und bezieht wesentliche Akteure dieses Marktes in ihren Anwendungsbereich ein. Durch die 5. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018\/843) wurde der Kunstsektor ausdr\u00fccklich genannt: Nun z\u00e4hlen \u201e<em>Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler t\u00e4tig werden, auch Kunstgalerien und Auktionsh\u00e4user, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr bel\u00e4uft<\/em>\u201c zu den Verpflichteten. Ebenso wurden \u201e<em>Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler t\u00e4tig werden, wenn dies durch Freih\u00e4fen ausgef\u00fchrt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr bel\u00e4uft<\/em>\u201c erfasst. Diese Klarstellung erfolgte vor dem Hintergrund spektakul\u00e4rer Auktionspreise und Enth\u00fcllungen (etwa durch die Panama Papers), die zeigten, dass der Kunstmarkt f\u00fcr Geldw\u00e4sche missbraucht wurde. Die EU wollte hier ein Schlupfloch schlie\u00dfen. Unter dem deutschen Geldw\u00e4schegesetz (GwG) in seiner derzeitigen Form sind Kunsth\u00e4ndler (unter dem Tatbestandsmerkmal des <em>G\u00fcterh\u00e4ndlers<\/em>), Kunstvermittler und Kunstlagerhalter grunds\u00e4tzlich als Verpflichtete erfasst (\u00a7\u202f2 Abs.\u202f1 Nr.\u202f16 GwG). Das GwG definiert den Begriff des G\u00fcterh\u00e4ndlers (unter den, wie gesagt, auch Kunsth\u00e4ndler fallen) als jemanden, der \u201e<em>gewerblich G\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert oder erwirbt, unabh\u00e4ngig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung<\/em>\u201c (\u00a7\u202f1 Abs.\u202f9 GwG). Kunstvermittler wiederum ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber Kunstgegenst\u00e4nde vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Damit unterliegen klassische Akteure des Kunstmarkts den geldw\u00e4scherechtlichen Pflichten, sobald der Schwellenwert von EUR 10.000,00 \u00fcberschritten wird. Der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Verpflichtetenstellung erfolgt also einerseits \u00fcber die Definitionen der T\u00e4tigkeiten (handeln oder vermitteln). Andererseits bezieht sich die jeweilige Definition auf die Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeit in Bezug auf Kunstgegenst\u00e4nde bzw. Kunstwerke (<em>works of art<\/em>). Der f\u00fcr die Verpflichtetenstellung also sehr zentrale Begriff der Kunstgegenst\u00e4nde und -werke ist allerdings weder im deutschen GwG noch in den europ\u00e4ischen Richtlinien definiert, so dass sich hier die Frage stellt, was der Begriff umfasst. Diese Frage wird insbesondere bei neuen Ph\u00e4nomenen wie digitaler Kunst und NFTs (Non-Fungible Tokens) spannend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">II. <strong>Digitale Kunst und NFTs als \u201eKunstwerke\u201c im Sinne des Geldw\u00e4scherechtes<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ganz erheblich f\u00fcr die Verpflichtetenstellung ist, wie der Begriff \u201eKunstwerk\u201c geldw\u00e4scherechtlich zu definieren ist. Mangels ausdr\u00fccklicher Legaldefinition greift der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegr\u00fcndung auf den steuerrechtlichen Kunstbegriff zur\u00fcck. \u201eKunstgegenst\u00e4nde\u201c im Sinne des GwG sind demnach solche, die nach Nr.&nbsp;53 der Anlage&nbsp;2 zu \u00a7\u202f12 Abs.\u202f2 UStG als Kunstwerke z\u00e4hlen. Dazu geh\u00f6ren unter anderem Gem\u00e4lde, Zeichnungen, Originalstiche, Originalplastiken und Bildhauerarbeiten. Alltagsgegenst\u00e4nde oder Antiquit\u00e4ten ohne k\u00fcnstlerischen Charakter fallen hingegen nicht darunter. Diese Auslegung orientiert sich an einem sehr traditionell-plastischen Verst\u00e4ndnis von Kunstwerken \u2013 also physischen Objekten wie Bildern oder Skulpturen. Digitale Kunstwerke, wie beispielsweise NFTs, sind in dieser Aufz\u00e4hlung nicht ausdr\u00fccklich enthalten, was Auslegungsfragen aufwirft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob digitale Kunstwerke, beispielsweise in Form von NFTs, unter den geldw\u00e4scherechtlichen Kunstbegriff fallen. Sollten NFTs als \u201eKunstgegenst\u00e4nde\u201c zu qualifizieren sein, w\u00fcrden und NFT-Plattformen entsprechend als Kunstvermittler gelten, und m\u00fcssten sodann geldw\u00e4scherechtliche Pflichten erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. <strong>NFT als \u201eKunstgegenstand\u201c<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn man NFTs (Non-Fungible Token) und Kunst h\u00f6rt, denkt man schnell an &#8222;Everydays: The First 5000 Days&#8220; von Beeple, CryptoPunks oder die Bored Apes. Die NFTs, die den Besitz eines digitalen Kunstwerks eindeutig einer Person (bzw. Adresse) mittels Blockchain-Technologie zuordnen lassen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen (in der Regel frei, einfach und schnell) digital zwischen Personen \u00fcbertragen werden. Grunds\u00e4tzlich braucht es hierf\u00fcr keine Intermedi\u00e4re, die geldw\u00e4scherechtlich verpflichtet sein k\u00f6nnten. In der Praxis treten dennoch meistens Akteure auf, die Plattformen und andere Dienstleistungen anbieten. Die meisten NFTs repr\u00e4sentieren digitale Sammlerst\u00fccke oder Kunstwerke, die oft zu hohen Preisen gehandelt werden. Allerdings sind NFTs immaterielle Token. Sie lassen sich keinem der klassischen Kunstgegenst\u00e4nde (Gem\u00e4lde, Plastiken etc.) eindeutig zuordnen. Aussagen der Aufsichtsbeh\u00f6rden \u00fcber NFTs als Kunstgegenstand sind nicht bekannt. Die BaFin hat klargestellt, dass sie nur zust\u00e4ndig ist, wenn ein NFT als Finanzinstrument einzustufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie weit ein NFT ein Kunstgegenstand nach dem GwG ist oder sein kann, ist nicht klar erfasst. Auch die Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise der L\u00e4nder (AuA) enthalten keinen expliziten Hinweis, sodass abermals Interpretation gefragt ist. Bereits seit l\u00e4ngerem ist anerkannt, dass der G\u00fcterbegriff nach dem GwG keine Materialisierung verlangt. Sowohl in der juristischen Fachliteratur werden unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde unter den G\u00fcterbegriff subsumiert. Auch aus den AuA der L\u00e4nder ergibt sich, dass bewegliche und unbewegliche Sachen ohne Ber\u00fccksichtigung ihres Aggregatzustandes, wie beispielsweise Gas und Strom, erfasst sind. Dieser immaterielle Ansatz steht allerdings im Gegensatz zu der oben bereits genannten klassischen Definition des physischen Kunstwerkes des Steuerrechts, dem sich bisher f\u00fcr das Geldw\u00e4scherecht bedient wird. H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, die Klarheit schaffen k\u00f6nnte, existiert (noch) nicht. F\u00fcr digitale Kunst und NFTs bleibt also unklar, ob sie als \u201eKunstgegenst\u00e4nde\u201c gelten. Aktuell spricht vieles daf\u00fcr, dass NFTs mangels ausdr\u00fccklicher Regelung nicht als Kunstgegenst\u00e4nde erfasst sind; so auch der FATF (Financial Action Task Force) <a href=\"https:\/\/www.fatf-gafi.org\/content\/dam\/fatf-gafi\/guidance\/June2023-Targeted-Update-VA-VASP.pdf.coredownload.inline.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bericht von Juni 2023<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2. <strong>NFT-Plattformen als geldw\u00e4scherechtlich Verpflichtete<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Hauptproblem ist \u2013 wie oben diskutiert \u2013 die Einordnung neuartiger Gesch\u00e4ftsmodelle im Kunstmarkt. Online-Plattformen f\u00fcr digitale Kunst\/NFTs bewegen sich derzeit in einer Grauzone. Nach geltendem Wortlaut sind sie nicht als Kunstvermittler erfasst, solange NFTs nicht als \u201eKunstgegenst\u00e4nde\u201c gelten. Die Aufsicht der BaFin erfasst sie nur, wenn die NFTs Finanzinstrumente sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">NFT-Plattformen k\u00f6nnen als Kryptowertedienstleister unter der MiCAR nur erfasst werden, wenn die NFTs tats\u00e4chlich nicht einmalig und mit anderen Kryptowerten fungibel sind. Allerdings gilt das nur f\u00fcr solche NFTs, die faktisch wie Kryptow\u00e4hrungen fungieren. Rein k\u00fcnstlerische NFTs, die tats\u00e4chlich einmalig sind, fallen nicht darunter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Kunsth\u00e4ndler und Plattformbetreiber besteht die erhebliche Unsicherheit, selbst einsch\u00e4tzen zu m\u00fcssen, ob und welche (Erlaubnisanforderungen und) geldw\u00e4scherechtlichen Pflichten f\u00fcr ihr konkretes Gesch\u00e4ftsmodell gelten, wenn sie mit NFTs handeln. Angesichts dieser Graubereiche und der drohenden Sanktionen sind viele Marktteilnehmer gut beraten, rechtskundigen Rat einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">III. <strong>Zukunftsausblick: EU-Geldw\u00e4scheverordnung, 6. Richtlinie und digitale Kunst ab 2027<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. <strong>Neuerungen durch die AMLR und AMLD6<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum 10. Juli 2027 wird die EU-Geldw\u00e4scheverordnung (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX:32024R1624\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EU) 2024\/1624 \u2013 AMLR<\/a>) und die sechste EU-Geldw\u00e4scherichtlinie (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX:32024L1640\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Richtlinie (EU) 2024\/1640 \u2013 AMLD6<\/a>) das Geldw\u00e4scherecht neugestalten. Dabei wird der Begriff des Kunstvermittlers und Kunstlagerhalters ersetzt. Die neuen Begrifflichkeiten kn\u00fcpfen an den Handel, die Vermittlung oder Aufbewahrung von <em>Kulturg\u00fctern<\/em> an. Kulturg\u00fcter werden durch einen Verweis auf den Anhang I der Kulturg\u00fcterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 116\/2009) definiert. Diese erfasst eine Vielzahl von Gegenst\u00e4nden, einschlie\u00dflich Bilder und Gem\u00e4lden, aus jeglichem Material und auf jeglichem Tr\u00e4ger, die vollst\u00e4ndig von Hand hergestellt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf digitale Kunst stellt sich die Frage, wie weit diese nun von der neuen Terminologie erfasst wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2. <strong>Neue Definitionen und verpflichtete Akteure<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die AMLR, die ab 10.&nbsp;Juli 2027 unmittelbar gilt, ersetzt die bisherigen Regeln des GwG in weiten Teilen. Insbesondere wird der bisher allgemeine Begriff des \u201eG\u00fcterh\u00e4ndlers\u201c abgeschafft. Stattdessen nennt die Verordnung sehr spezifisch bestimmte Kategorien von Waren und Branchen. F\u00fcr den Kunstbereich f\u00fchrt sie den weiter gefassten Terminus \u201eKulturg\u00fcter\u201c ein. Die Kategorien Kunsth\u00e4ndler\/Kunstvermittler (\u00a7\u202f2&nbsp;Abs.\u202f1 Nr.&nbsp;16 GwG) werden in der heutigen Form entfallen. Stattdessen wird man von Kulturguth\u00e4ndlern, -vermittlern und -lagerhaltern sprechen, wie sie in der AMLR definiert sind. Durch den Begriff der \u201eKulturg\u00fcter\u201c wird Bezug genommen auf die EU-Kulturg\u00fcterschutzverordnung, die z.B. im Zollrecht die Ausfuhr kulturell wertvoller Gegenst\u00e4nde regelt. Anhang&nbsp;I dieser Verordnung listet im Wesentlichen historische Kulturg\u00fcter auf \u2013 von arch\u00e4ologischen Objekten (\u00fcber 100 Jahre alt) \u00fcber Gem\u00e4lde, Skulpturen, Zeichnungen bis hin zu antiken B\u00fcchern, Archivalien und Sammlungsst\u00fccken. Typischerweise enthalten sind Alters- oder Wertgrenzen (z.B. Gem\u00e4lde \u00e4lter als 50&nbsp;Jahre und bestimmter Mindestwert). \u00c4hnlich wie unter der aktuellen Rechtslage, wird also auch zuk\u00fcnftig weitestgehend auf plastische, typisierte Gegenst\u00e4nde abgestellt, um den Begriff \u201eKulturg\u00fcter\u201c auszuf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zugleich definiert die AMLR, wer in Bezug auf solche Kulturg\u00fcter verpflichtet ist. Erfasst werden k\u00fcnftig explizit:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u201ePersonen, die mit Kulturg\u00fctern handeln oder beim Handel mit Kulturg\u00fctern als Vermittler t\u00e4tig werden, auch Kunstgalerien und Auktionsh\u00e4user, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landesw\u00e4hrung bel\u00e4uft\u201c. Das entspricht inhaltlich den bisherigen Kunsth\u00e4ndlern und -vermittlern, nun aber unter dem Oberbegriff Kulturguthandel\/Kulturgutvermittlung.<\/li>\n\n\n\n<li>\u201ePersonen, die Kulturg\u00fcter und andere hochwertige G\u00fcter aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler t\u00e4tig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landesw\u00e4hrung bel\u00e4uft;\u201c. Damit wird die Kategorie Kunstlagerhalter in Freih\u00e4fen fest institutionalisiert (eine Lehre aus den Freeport-Vorkommnissen).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">3. <strong>Digitale Kunst als Kulturgut?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die spannende Frage lautet nun, ob digitale Kunstwerke wie NFTs zuk\u00fcnftig in den Anwendungsbereich fallen. Schlie\u00dflich kn\u00fcpft die AMLR an den Kulturgutbegriff an, der ausweislich Anhang&nbsp;I der EU-Kulturg\u00fcterschutzverordnung \u00fcberwiegend physische und historische Objekte umfasst. Rein digitale G\u00fcter werden dort nicht erw\u00e4hnt. Dies ist auch verst\u00e4ndlich, stammt die Liste doch im Kern aus dem Jahr 2009. Damals war an das NFT-Kunstwerk aus 2021 noch nicht zu denken. Dies bedeutet zwar nicht zwangsl\u00e4ufig, dass NFT automatisch kein \u201eKulturgut\u201c sein k\u00f6nnten, da auch \u00e4ltere abstrakte Gesetze grunds\u00e4tzlich so anpassungsf\u00e4hig sind, auch moderne Sachverhalte zu erfassen; es mangelt NFT allerdings an einer ganz entscheidenden Voraussetzung, die im Anhang I der EU-Kulturg\u00fcterschutzverordnung vorausgesetzt wird: Das Alter. NFT sind weder \u00e4lter als 50 Jahre, noch materielle Objekte wie Gem\u00e4lde oder Skulptur. Auch moderne digitale Werke w\u00fcrden durch das Raster fallen, solange der Katalog nicht angepasst wird. Zwar enth\u00e4lt Anhang&nbsp;I auch allgemeine Kategorien wie \u201eOriginale von Bildern und Gem\u00e4lden [\u2026] in beliebigem Material\u201c ohne Altersangabe. Doch selbst wenn man ein digitales Bild als \u201eBild in beliebigem Material\u201c interpretieren wollte, bleibt das Problem der Materialit\u00e4t: Die Vorschriften zielten auf physische Gegenst\u00e4nde ab, nicht auf virtuelle Token. Es bed\u00fcrfe schon einer sehr kreativen Auslegung des Merkmals \u201ebeliebiges Material\u201c, um auch immaterielle Kunst darunter zu fassen. Dies d\u00fcrfte mit dem Wortlaut der Anlage I kaum vereinbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben dem Handel mit Kulturg\u00fctern erfasst die AMLR auch den Handel mit hochwertigen G\u00fctern. Auch eine Einstufung als \u201chochwertige G\u00fcter\u201d scheidet aber aus. Diese verweisen auf einen eigenen Katalog an Gegenst\u00e4nden in der AMLR und erfassen \u2013 ab einem bestimmten Wert &#8211; Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren, Uhren, Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es spricht also viel daf\u00fcr, dass digitale Kunst und NFTs auch unter der k\u00fcnftigen AMLR zun\u00e4chst nicht erfasst sind. Allerdings ist die Entwicklung nicht abgeschlossen. Zum einen er\u00f6ffnet die AMLR der EU die M\u00f6glichkeit, neue Risiken aufzugreifen. Sollte sich herausstellen, dass NFTs in erheblichem Umfang f\u00fcr Geldw\u00e4sche missbraucht werden, k\u00f6nnte der Gesetzgeber reagieren \u2013 etwa durch Erg\u00e4nzung des Kulturgutkatalogs oder spezifische Regelungen f\u00fcr digitale Verm\u00f6genswerte. So wird auch die MiCAR im Hinblick auf NFTs \u00fcberpr\u00fcft werden. Zum anderen d\u00fcrfen NFTs nicht isoliert betrachtet werden: Kryptowert-Dienstleister (wie Wallet-Anbieter, B\u00f6rsen etc.) sind weiterhin erfasst. Wenn NFT-Marktpl\u00e4tze Leistungen erbringen, die die Definition der Kryptowertedienstleistungen entsprechen (z.B. Verwahrung von Kryptowerten, Tausch von Kryptowerten), k\u00f6nnten sie \u00fcber diese T\u00e4tigkeiten unter die geldw\u00e4scherechtlichen Verpflichtungen fallen. Die 6. Geldw\u00e4scherichtlinie (AMLD6) verpflichtet die Mitgliedstaaten jedenfalls, ihr nationales Recht an die neuen Kategorien anzupassen und Verst\u00f6\u00dfe entsprechend zu sanktionieren. Es bleibt also etwas Zeit f\u00fcr die digitale Kunstszene.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">IV. Bewertung und Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus Sicht von Kunsth\u00e4ndlern und NFT-Plattformen bedeutet das neue EU-Paket zwar eine gewisse Kontinuit\u00e4t, allerdings auch neue rechtliche Fragen. Die klassischen Pflichten (KYC, Monitoring, Meldungen) bleiben bestehen, allerdings auf EU-Ebene vereinheitlicht. Die Schwellenwerte wie EUR 10.000 werden ebenfalls beibehalten. Neu ist die Begrifflichkeit: Man wird sich an \u201cKulturg\u00fcter\u201d statt \u201cKunstwerke\u201d orientieren m\u00fcssen. F\u00fcr alte Meister und Antiquit\u00e4ten ist das passgenau; Digital Art hingegen bleibt nicht erfasst. Marktteilnehmer sollten aber die Entwicklung \u00fcber 2027 hinaus beobachten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Der Autor<\/em><\/strong><strong>:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Johannes Wirtz, LL.M. (University of London) ist Partner bei der internationalen Anwaltskanzlei Bird &amp; Bird LLP in Frankfurt\/Main und arbeitet im Bereich Finance &amp; Financial Regulation. Er ber\u00e4t dort auch im Unternehmen in Kryptosektor sowie zu geldw\u00e4scherechtlichen Fragestellungen. Sie erreichen den Autor unter: <\/em><a href=\"mailto:johannes.wirtz@twobirds.com\"><em>johannes.wirtz@twobirds.com<\/em><\/a><em><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Digitale Kunst und NFTs gewinnen zunehmend an Bedeutung \u2013 auch im Kontext des Geldw\u00e4scherechts. Derzeit bewegen sich NFTs in einer geldw\u00e4scherechtlichen Grauzone, da sie nicht als klassische Kunst angesehen werden. Der Beitrag geht der Frage nach, wie digitale Werke unter dieser Pr\u00e4misse einzuordnen sind.<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":4721,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,62,68,20],"tags":[],"class_list":["post-4720","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-international","category-kryptowerte","category-nicht-finanzsektor"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4720","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4720"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4720\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":12474,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4720\/revisions\/12474"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4721"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4720"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4720"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4720"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}