{"id":548,"date":"2021-04-13T11:31:05","date_gmt":"2021-04-13T09:31:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/?p=548"},"modified":"2021-04-13T11:31:05","modified_gmt":"2021-04-13T09:31:05","slug":"die-reform-des-geldwaeschetatbestands-erste-praxis-erfahrungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/die-reform-des-geldwaeschetatbestands-erste-praxis-erfahrungen\/","title":{"rendered":"Die Reform des Geldw\u00e4schetatbestands &#8211; Erste Praxis-Erfahrungen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit dem 18. M\u00e4rz 2021 ist das <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0327.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0327.pdf%27%5D__1615990708529\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung der Geldw\u00e4sche<\/a> von den Verpflichteten des Geldw\u00e4schegesetzes zu beachten. Bei der \u00c4nderung geht es insbesondere um die Ausweitung des Tatbestands der Geldw\u00e4sche in \u00a7 261 StGB. Durch den Wegfall des Vorstrafenkatalogs in \u00a7 261 StGB sind damit alle Straftatbest\u00e4nde m\u00f6gliche Vortaten zur Geldw\u00e4sche. Bei Hinweisen auf entsprechendes strafbares Verhalten im Rahmen von Gesch\u00e4ftsbeziehungen oder Transaktionen ist jetzt immer eine Verdachtsmeldung und an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Vorfeld der Reform gab es sehr lebhafte Diskussionen unter Verpflichteten, inwieweit die \u00c4nderungen in Bezug auf Verdachtsmeldungen zu einem Mehraufwand f\u00fchren werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">&#8222;Wir melden alles.&#8220; <\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Manche Geldw\u00e4schebeauftragte wiesen achselzuckend daraufhin, man habe auch bisher keine Pr\u00fcfung anhand des Vorstrafenkatalogs in \u00a7 261 StGB-alt vorgenommen. Bei Hinweisen auf kriminelle Zusammenh\u00e4nge sei vielmehr direkt gemeldet worden. Andernfalls w\u00e4ren entsprechende Meldungen nicht mehr &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; erfolgt und man h\u00e4tte gegen die Meldepflicht nach \u00a7 43 GwG versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Andere Kolleginnen und Kollegen sahen hingegen die Gefahr eines <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/all-crime-ansatz-bundestag-beschliesst-aenderung-des-geldwaeschetatbestands-%c2%a7-261-stgb\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">immensen Anstiegs der Verdachtsmeldungen und einen entsprechenden Mehraufwand<\/a>. So waren u.a. (einfache) Betrugstaten oder Diebst\u00e4hle (sog. Bagatelldelikte) bisher keine m\u00f6glichen Geldw\u00e4schevortaten (z. B. der einfache Subventionsbetrug im Rahmen der Corona-Soforthilfen). Solche F\u00e4lle mussten nur dann gemeldet werden, wenn es bei den Vortaten mindestens Hinweise auf eine gewerbs- oder bandenm\u00e4\u00dfige Begehung gab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Gro\u00dfer Mehraufwand bei Bagatelldelikten  <\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ersten Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass es f\u00fcr die meisten Verpflichteten sehr wohl zu einem erheblichen Mehraufwand gekommen ist. Dies betrifft insbesondere die Erfassung und Bearbeitung von Hinweisen auf sog. Bagatelldelikte. Bedenkt man, dass die Abgabe einer einzelnen Verdachtsmeldung erfahrungsgem\u00e4\u00df mindestens eine Stunde dauert, so l\u00e4sst sich erahnen, welche zus\u00e4tzliche Belastung droht. Hinzu kommt die Folge der Stillhalteverpflichtung in \u00a7 46 GwG. Danach darf eine Transaktion, wegen der eine Verdachtsmeldung erfolgt ist, fr\u00fchestens nach dem dritten Werktag durchgef\u00fchrt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn zuvor die FIU oder die Staatsanwaltschaft der Durchf\u00fchrung zugestimmt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Sinkende Qualit\u00e4t von Verdachtsmeldungen bef\u00fcrchtet<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daneben scheint sich die Tendenz zur Pauschalisierung von Geldw\u00e4schef\u00e4llen zu verst\u00e4rken. Geldw\u00e4schebeauftragte bef\u00fcrchten zunehmend, m\u00f6gliche Verdachtsf\u00e4lle zu \u00fcbersehen. Daher melden diese immer h\u00e4ufiger schlicht jeden Fall, bei dem Hinweise auf kriminelles Verhalten existieren. Hierbei wird jedoch \u00fcbersehen, dass nicht bei jeder Tat auch gleichzeitig eine strafbare Geldw\u00e4sche vorliegt. Die richtige Abgrenzung ist in der Praxis jedoch h\u00e4ufig schwierig. Auch ist der meldende Mitarbeiter in der Regel durch die Freistellungsregelung des \u00a7 48 GwG gesch\u00fctzt. Die &#8222;\u00fcber den Daumen gepeilte&#8220; Meldepraxis erscheint daher manchen als das geringere \u00dcbel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So l\u00e4uft es schlie\u00dflich auf eine weiter stark steigende Anzahl an Verdachtsmeldungen hinaus. Welchen Mehrwert eine solche Datenhorterei mit sich bringen soll, verstehen nur die wenigsten Beteiligten. Der vom Gesetzgeber beschworene Vorteil der Reform, die Erleichterung der Strafverfolgung, muss sich in der Praxis erst einmal beweisen. Ohne eine Verbesserung der Situation der Ermittlungsbeh\u00f6rden in Bezug auf Ausstattung, Vernetzung und Qualit\u00e4t der \u00fcbermittelten Daten erscheint dieser Glaube jedoch verfehlt. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Handlungsbedarf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Welche Folgen hat die Reform f\u00fcr die Verpflichteten? Damit die niedrigere Meldeschwelle im Unternehmen auch richtig umgesetzt wird, sind einige Anpassungen vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-normal-font-size wp-block-heading\">Aktualisierung des Risikomanagements<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies betrifft zum einen die <strong>Risikoanalyse<\/strong> (sofern eine solche zu erstellen ist, siehe \u00a7 5 GwG). Die dortigen Ausf\u00fchrungen sind im Hinblick auf die \u00c4nderung des \u00a7 261 StGB zu aktualisieren. Sofern die regelm\u00e4\u00dfige (j\u00e4hrliche) \u00dcberpr\u00fcfung der Risikoanalyse nicht zeitnah ansteht, erscheint es vertretbar, die \u00c4nderungen in einem Vermerk festzuhalten. Dieser ist von dem zust\u00e4ndigen Mitglied der Leitungsebene (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Vorstand etc.) zu genehmigen. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Risikoanalyse ist festzuhalten, dass ab sofort jede Straftat, mit der ein Tatertrag bzw. ein Tatprodukt erzielt werden kann, als Vortat zu \u00a7 261 StGB in Betracht kommt. Liegen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung vor,  ist eine Verdachtsmeldund zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kreditinstitute haben dar\u00fcber hinaus zu beachten, dass die Ausf\u00fchrungen zu strafbaren Handlungen im Sinne des \u00a7 25h KWG ggf. erg\u00e4nzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-normal-font-size wp-block-heading\">Organisatorische \u00c4nderungen <\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben der Risikoanalyse sind auch Mitarbeitermerkbl\u00e4tter, Organisations- und Arbeitsanweisungen entsprechend anzupassen. Die Mitarbeiter sollten dar\u00fcber informiert werden, dass bei konkreten Anhaltspunkten auf die Erlangung von Tatertr\u00e4gen oder Tatprodukten, die mutma\u00dflich aus einer rechtswidrigen Tat herr\u00fchren, eine interne Meldung an den Geldw\u00e4schebeauftragten bzw. den Vorgesetzten zu erfolgen hat. Hier ist risikoorientiert eine einfache Mitteilung (E-Mail, Intranet) ausreichend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Inhaltliche \u00c4nderungen sind aber nur dann n\u00f6tig, wenn das Verdachtsmeldeverfahren sehr detailliert geregelt ist und ausdr\u00fccklich auf den alten Vortatenkatalog des \u00a7 261 StGB Bezug genommen wird. Findet sich dagegen nur eine allgemeing\u00fcltige Beschreibung des Verdachtsmeldeverfahrens, d\u00fcrften Anpassungen nicht erforderlich werden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sofern die Schulung der Besch\u00e4ftigten durch das eigene Unternehmen erfolgt, sind auch die Trainingsunterlagen zu aktualisieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-normal-font-size wp-block-heading\">Anpassungen im Monitoring<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von gro\u00dfer Bedeutung sind sofortige Anpassungen des internen Monitoringverfahrens. Dies betrifft insbesondere Kreditinstitute. <br><br>Prinzipiell d\u00fcrften die meisten Einstellungen (Indizienmodelle) ohne weitere \u00c4nderungen beibehalten werden k\u00f6nnen. Insbesondere eine Anpassung der Schwellenwerte ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings sollten weitere Indizien hinzugef\u00fcgt werden. Damit k\u00f6nnen bisher nicht ber\u00fccksichtigten Tatbest\u00e4nde, wie einfacher Betrug oder unerlaubtes Gl\u00fccksspiel, miteinbezogen werden. Welche Tatbest\u00e4nde das im Einzelnen sind, ist u.a. abh\u00e4ngig von der jeweiligen Branche und dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsbetrieb des einzelnen Verpflichteten. In Bezug auf Kreditinstitute kommen u.a. folgende Tatbest\u00e4nde neu hinzu:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Kontoer\u00f6ffnungsbetrug<\/li><li>Bankdrops (illegal er\u00f6ffnete Bankkonten)<\/li><li>Lastschriftbetrug\/-reiterei<\/li><li>Scheckbetrug\/-reiterei<\/li><li>Missbrauch von Minderj\u00e4hrigen-Konten<\/li><li>Finanzagent<\/li><li>Phishing<\/li><li>Subventionsbetrug (z.B. im Rahmen der Corona-Soforthilfen)<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verpflichtete sollten in jedem Fall das eigene Monitoring \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. um neue Varianten erg\u00e4nzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><strong>M\u00f6chten Sie beim Thema Geldw\u00e4sche auf dem Laufenden bleiben? Dann k\u00f6nnen Sie sich <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/newsletter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> f\u00fcr unseren Newsletter anmelden &#8211; kostenlos und unverbindlich.<\/strong><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die \u00c4nderung des \u00a7 261 StGB bef\u00fcrchten Verpflichtete einen immensen Mehraufwand. 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