{"id":716,"date":"2021-06-08T10:48:35","date_gmt":"2021-06-08T08:48:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/?p=716"},"modified":"2021-06-08T10:48:35","modified_gmt":"2021-06-08T08:48:35","slug":"bafin-veroeffentlicht-besondere-hinweise-fuer-die-kreditwirtschaft-bafin-aua-bt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stage.digital40.de\/2025\/rDflG\/bafin-veroeffentlicht-besondere-hinweise-fuer-die-kreditwirtschaft-bafin-aua-bt\/","title":{"rendered":"BaFin ver\u00f6ffentlicht besondere Hinweise f\u00fcr die Kreditwirtschaft (BaFin AuA BT)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Aktualisiert am 21.06.2021<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"b0b417759-8e9c-4452-89f7-131ad71d5d86\">Die BaFin hat heute die finale Fassung ihres besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise f\u00fcr Kreditinstitute (<a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Auslegungsentscheidung\/dl_ae_aua_bt_ki_gw.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BaFin AuA BT<\/a>) ver\u00f6ffentlicht.  Zuvor hatten Verpflichtete des GwG und weitere Interessierte die Gelegenheit zu einer <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/bargeldobergrenze-durch-die-hintertuer-bafin-entwurf-sieht-hohe-huerden-fuer-bartransaktionen-vor\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurfsfassung<\/a> Stellung zu nehmen. Diese M\u00f6glichkeit wurde auch <a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Konsultation\/2021\/kon_01_21_aua_bt_gw.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">umfangreich genutzt<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BaFin AuA BT enth\u00e4lt u.a. Hinweise zur Handhabung von Immobilien- und Investmentgesch\u00e4ften, Konsortialkrediten und Korrespondenzbankbeziehungen sowie zum Einsatz von Monitoringsystemen und zur Abkl\u00e4rung des wirtschaftlich Berechtigten bei (Sammel-)Treuhandkonten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Verst\u00e4rkter Aufwand bei Bartransaktionen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"b0b417759-8e9c-4452-89f7-131ad71d5d86\">Besonders <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/bargeldobergrenze-durch-die-hintertuer-bafin-entwurf-sieht-hohe-huerden-fuer-bartransaktionen-vor\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">intensiv diskutiert<\/a> wurden im Vorfeld die Ausf\u00fchrungen zu verst\u00e4rkten Sorgfaltspflichten bei Bartransaktionen. Hintergrund ist die Einsch\u00e4tzung der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/Broschueren_Bestellservice\/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nationalen Risikoanalyse<\/a> zum erh\u00f6hten Risiko bei Bargesch\u00e4ften in Deutschland. Unter Bezugnahme auf diese Ausf\u00fchrungen werden gesteigerte Anforderungen an die Ermittlung der Herkunft solcher Verm\u00f6genswerte gestellt. Die Pflicht zur Herkunftskl\u00e4rung entspricht der Fassung aus dem Entwurf und wurde nicht wesentlich ver\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Bei Gelegenheitskunden: Nachweispflicht schon bei mehr als 2.500 Euro<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden von <strong>mehr als 2.500 Euro<\/strong> ist regelm\u00e4\u00dfig von einem erh\u00f6hten Risiko i.S.d. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwg_2017\/__15.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 15 Abs. 2<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwg_2017\/anlage_2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anlage 2<\/a> GwG auszugehen. Dies hat zur Folge, dass bei derartigen Bartransaktionen Informationen \u00fcber die Verm\u00f6gensherkunft sowie zum gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausf\u00fchrung der Transaktion einzuholen sind (siehe <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gwg_2017\/__15.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 15 Abs. 4 Nr. 2 GwG<\/a>). Der Herkunftsnachweis hat durch die Vorlage eines \u201caussagekr\u00e4ftigen Belegs\u201d zu erfolgen, der zu dokumentieren ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"e26e7e43e-4b6d-47db-8d63-20d7fdb39a16\">Beispiele f\u00fcr solche aussagekr\u00e4ftigen Belege werden in den BaFin AuA BT genannt (z.B. Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank; Sparb\u00fccher, von denen das Geld stammt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Bei Bestandskunden: Nachweispflicht bei mehr als 10.000 Euro<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"e26e7e43e-4b6d-47db-8d63-20d7fdb39a16\">Bei Bestandskunden besteht die Pflicht zum Herkunftsnachweis bei Bartransaktion von <strong>mehr als 10.000 Euro<\/strong>. Bei Bartransaktionen bis 10.000 Euro sind solche Ma\u00dfnahmen nur bei einem entsprechenden Risiko f\u00fcr Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6here Bartransaktionen zum Gesch\u00e4ftsmodell geh\u00f6ren (z.B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse an Bargeldautomaten einzahlt), kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern die Bartransaktionen risikoorientiert regelm\u00e4\u00dfig auf Plausibilit\u00e4t gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Vergleich zur Entwurfsfassung ist der Spielraum der Kreditinstitute vergr\u00f6\u00dfert worden. So kann z.B. der Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist auch w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsbeziehung pers\u00f6nlich vor Ort erbracht oder auf sonstige Weise \u00fcbermittelt werden. Eine sichere und vertrauliche \u00dcbermittlung ist vom Kreditinstitut zu gew\u00e4hrleisten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch kann das Kreditinstituts selbst festlegen, welche weiteren Belege als Herkunftsnachweise akzeptiert werden. Hierbei k\u00f6nnen die Art der Gesch\u00e4ftsbeziehung sowie besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls (beispielsweise Nachweise \u00fcber Todesfall, Hochzeit, Geburtstag) angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"b0b417759-8e9c-4452-89f7-131ad71d5d86\"><strong>Wichtig:<\/strong> F\u00fcr diese Pflichten bei Bartransaktionen gilt eine <strong>\u00dcbergangsfrist von 2 Monaten<\/strong> nach Ver\u00f6ffentlichung der BaFin AuA BT. Die Hinweise sind also sp\u00e4testens <strong>zum 8.8.2021<\/strong> zu beachten. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\" id=\"b0b417759-8e9c-4452-89f7-131ad71d5d86\">Die \u00dcbergangsfrist gilt nicht f\u00fcr die \u00fcbrigen Hinweise der BaFin AuA BT!<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\" id=\"b0b417759-8e9c-4452-89f7-131ad71d5d86\">Besondere Wachsamkeit bei Immobilientransaktionen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund des nach der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/Broschueren_Bestellservice\/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nationalen Risikoanalyse<\/a> festgestellten hohen Geldw\u00e4scherisikos des Immobiliensektors haben auch Kreditinstitute in diesem Bereich sorgf\u00e4ltig auf entsprechende Anhaltspunkte zu achten. Dies gilt, sofern diese im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden werden oder sie bei deren Ausgestaltung beratend t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies bedeutet u.a. eine Pflicht zur entsprechenden Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Typologien im Rahmen des Risikomanagements. Beispiele f\u00fcr Geldw\u00e4scheanhaltspunkte k\u00f6nnen u.a. sein:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Hinweise auf h\u00f6here Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen,<\/li><li>(teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund,<\/li><li>Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf K\u00e4ufer- oder Verk\u00e4uferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein Auslandsbezug besteht.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Entwurfsfassung der BaFin AuA BT war noch eine Verpflichtung enthalten, analog der <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/imgwgmeldv\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GwGMeldV Immobilien<\/a> bei bestimmten Konstellationen eine VM abzugeben. Diese ist nicht in die finale Fassung \u00fcbernommen worden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Strengere Pflichten bei (Sammel-)Treuhandkonten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ebenfalls von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr die Praxis sind die Bestimmungen zu (Sammel-)Treuhandkonten. Hier hat die Abkl\u00e4rung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten risikobasiert zu erfolgen. Die Risikoeinstufung richtet sich nach der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/Broschueren_Bestellservice\/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nationalen Risikoanalyse<\/a> (Rechtsanw\u00e4lte und Notare = hoch; Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer = mittel). <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz zur Entwurfsfassung enth\u00e4lt die finale Version keine Ausf\u00fchrungen zum generell erh\u00f6hten Risiko bei Anwalts- und Notarsammelkonten. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ist somit nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Allerdings m\u00fcssen Kreditinstitute in diesem Fall eine Reihe an Voraussetzungen erf\u00fcllen. Die Aussagen hierzu sind jedoch leicht missverst\u00e4ndlich und werden wohl noch einmal klargestellt. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Weitere Hinweise zum Investmentgesch\u00e4ft, zu Trade Finance, bei Konsortialkrediten, Korrespondenzbankbeziehungen und Monitoringsystemen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die BaFin AuA enthalten eine Reihe weiterer Hinweise, so auch Ausf\u00fchrungen zum Investmentgesch\u00e4ft. Diese beschr\u00e4nken sich (im Gegensatz zur Entwurfsfassung) nun nur noch auf die Abkl\u00e4rungspflichten bei Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu Verwaltungsgesellschaften von Investmentverm\u00f6gen. Sie enthalten eine Klarstellung, dass bei Publikumsinvestmentverm\u00f6gen auch kein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daneben sind noch die Hinweise zu Konsortialkrediten und Korrespondenzbankbeziehungen von den Kreditinstituten zu beachten. Die Ausf\u00fchrungen enthalten eine Erg\u00e4nzung zu B\u00fcrgschaftsfinanzierungen im Abschnitt Konsortialkredit und eine Regelung zur Verteilung der Sorgfaltspflichten auf die Gesch\u00e4ftspartner.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonderheiten gelten auch beim Einsatz der Monitoringsysteme. Hier wurde im Vergleich zum Entwurf noch ein Hinweis auf die MaRisk aufgenommen. Wichtig auch: Neue regulatorische Vorgaben m\u00fcssen nicht bereits im Entstehungsprozess in den Systemen ber\u00fccksichtigt werden. Anders war dies noch im Entwurf geregelt.  <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausf\u00fchrungen zum Bereich Trade Finance wurden fast komplett neu gefasst. Inhaltlich wird u.a. Bezug auf international anerkannte Branchenstandards genommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BaFin AuA BT bestimmt einige weitreichende neue Verpflichtungen f\u00fcr Kreditinstitute. Banken und Sparkassen m\u00fcssen ihre Risikoanalysen \u00fcberarbeiten, Gesch\u00e4ftsprozesse anpassen und Mitarbeiter \u00fcber die Neuerungen unterrichten. Hierf\u00fcr gew\u00e4hrt die BaFin eine \u00dcbergangsfrist bis zum 08. August 2021. Verb\u00e4nde und Dienstleister erhalten dadurch die Gelegenheit, entsprechende Empfehlungen zu geben und Anpassungen vornehmen zu k\u00f6nnen. Ob dieser Zeitraum f\u00fcr alle notwendigen Umsetzungsma\u00dfnahmen ausreicht, kann bezweifelt werden. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders die Bestimmungen zur Herkunftsabkl\u00e4rung bei Bargesch\u00e4ften in bestimmter H\u00f6he f\u00fchren zu verst\u00e4rkten Aufw\u00e4nden. Dies betrifft nicht nur Banken und Sparkassen, sondern auch Kunden, die entsprechende Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen wollen. Bartransaktionen werden damit in Zukunft deutlich weniger attraktiv (ausf\u00fchrlich hierzu siehe <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/bargeldobergrenze-durch-die-hintertuer-bafin-entwurf-sieht-hohe-huerden-fuer-bartransaktionen-vor\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Blogbeitrag vom 26. Januar 2021<\/a>). <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obwohl die BaFin den Verpflichteten erlaubt, bei bestimmten Kundengruppen auf Einzeltransaktionspr\u00fcfungen zu verzichten, m\u00fcssen diese gleichwohl weiterhin regelm\u00e4\u00dfig auf ihre Plausibilit\u00e4t hin \u00fcberpr\u00fcft und das Ergebnis angemessen dokumentiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Bareinzahlungen \u00fcber Geldeinzahlungsautomaten kann die geforderte Herkunfts\u00fcberpr\u00fcfung nicht durchgef\u00fchrt werden. Daher sollen solche Bareinzahlungen sp\u00e4testens ab dem 08. August 2021 auf maximal 10.000 Euro begrenzt werden. Auch m\u00fcssen Vorkehrungen f\u00fcr Smurfingf\u00e4lle getroffen werden. Der Grenzwert darf nicht durch eine k\u00fcnstliche Aufsplitterung des Gesamtbetrags umgangen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die \u00fcbrigen Hinweise insbesondere zu Immobilientransaktionen und zu (Sammel-)Treuhandkonten m\u00fcssen in den Gesch\u00e4ftsprozessen und Sicherungssystemen nun gewissenhaft ber\u00fccksichtigt werden. Erfreulicherweise sieht die BaFin hier die M\u00f6glichkeit, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Die hierbei zu beachtenden Anforderungen sind jedoch teilweise ungenau formuliert. Hier w\u00e4re eine Klarstellung w\u00fcnschenswert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den AuA ist vor den AuA: In Gespr\u00e4chen mit der Kreditwirtschaft hat die BaFin bereits angek\u00fcndigt, ihre (allgemeinen) <a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Meldung\/2020\/meldung_2020_05_18_anpassung_aua.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldw\u00e4schegesetz<\/a> noch dieses Jahr \u00fcberarbeiten zu wollen. Zuvor sollen jedoch die kommenden \u00c4nderungen durch das <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/quo-vadis-transparenzregister\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetz zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz \u2013 kurz: TraFinG<\/a> abgewartet werden. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\"><em><strong>M\u00f6chten Sie beim Thema Geldw\u00e4sche auf dem Laufenden bleiben? Dann k\u00f6nnen Sie sich <a href=\"https:\/\/www.hilfssheriff.de\/newsletter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> f\u00fcr unseren Newsletter anmelden &#8211; kostenlos und unverbindlich.<\/strong><\/em><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BaFin hat den besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise f\u00fcr Kreditinstitute (BaFin AuA BT) ver\u00f6ffentlicht. 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